AGB Miller & Becker Fulfillment
Miller & Becker GmbH & Co. KG
Splieterstraße 67
48231 Warendorf
Vorwort
Die Miller & Becker GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Splieterstr. 67, 48231 Warendorf (im Folgenden “Miller & Becker” oder “Auftragnehmer” genannt), ist ein innovativer und professioneller Fulfillment-Dienstleister. Unsere Kunden schätzen unsere Professionalität, unseren digitalen Fortschritt und die Persönlichkeit unserer Servicemitarbeiter. Als Experten im Bereich E-Commerce und Logistik streben wir danach, Exzellenz in jedem Schritt der Logistikkette zu gewährleisten.
Mit unseren skalierbaren Fulfillment-Lösungen und unserer professionellen Auftragsabwicklung, optimiert für den europäischen Markt, ermöglichen wir unseren Kunden, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Unser Engagement für Qualität, kontinuierliche Verbesserung und Kundenzufriedenheit spiegelt sich in unserem nach ISO 9001:2015 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem wider.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Miller & Becker und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Fulfillment-Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Versand und Retourenmanagement.
1.2 Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Miller & Becker mit ihren Auftraggebern über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Miller & Becker ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Miller & Becker auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich, per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber dieser Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Auftraggeber anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.
2. Leistungsbeschreibung
2.1 Miller & Becker erbringt für den Auftraggeber Fulfillment-Dienstleistungen in folgenden Bereichen:
- a) Warenannahme und Einlagerung
- Annahme und Kontrolle eingehender Waren
- Einlagerung in Paletten- und Fachbodensystemen
- Bestandsüberwachung und -management
- b) Kommissionierung und Verpackung
- Zusammenstellung von Kundenbestellungen
- Verpackung gemäß Produktanforderungen
- Verwendung standardisierter Verpackungsmaterialien
- c) Versandabwicklung
- Abwicklung nationaler und internationaler Sendungen
- Erstellung erforderlicher Versanddokumente
- Für Drittlandversand erstellt Miller & Becker die Versanddokumente nur bei korrekter Mitteilung der relevanten Stammdaten. Miller & Becker erstellt diese, kann diese aber nicht auf Richtigkeit überprüfen
- Durchführung des Versands gemäß vereinbarter Optionen
- d) Retourenmanagement
- Bearbeitung von Rücksendungen
- Prüfung und gegebenenfalls Wiedereinlagerung retournierter Waren
- Entsorgung der Waren in C-Qualitätsstufe nach Absprache (4-Wochen-Turnus, kostenpflichtige Dienstleistung)
- e) Kundenservice-Unterstützung
- Bereitstellung logistischer Informationen für Kundenanfragen, speziell Rückmeldung von Versandpartnern
- Weiterleitung fehlgeleiteter Kundenbeschwerden an den Auftraggeber
- f) Bestandsmanagement und Reporting
- Führung der Lagerbestände
- Durchführung einer jährlichen Inventur nach Mannstunden Lagermitarbeiter
2.2 Miller & Becker setzt zur Leistungserbringung technische Systeme ein, die Folgendes ermöglichen:
- Zugriff auf Lagerdaten und Bestandsinformationen
- Datenübertragung zu vereinbarten E-Commerce-Plattformen wie beispielsweise Shopify / Billbee / API
- Erstellung von Berichten auf Anfrage für Abrechnungsintervalle
2.3 Die Leistungen werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der ISO 9001:2015 und nach Vereinbarung der BIO-Zertifizierung erbracht.
2.4 Miller & Becker behält sich vor, die Leistungen anzupassen. Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
2.5 Leistungen, die über den hier beschriebenen Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.6 Miller & Becker erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung branchenüblicher Standards.
2.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere gepflegte Produktstammdaten, speziell im Drittland Versand relevante Daten wie Herstellungsland, HS-Code und der Export Beschreibung.
2.8 Miller & Becker haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers verursacht werden.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag zwischen Miller & Becker und dem Auftraggeber kommt durch schriftliche Bestätigung / Signatur des Vertrages des Auftraggeber oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.2 Angebote von Miller & Becker sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker vor Vertragsschluss alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere:
- a) Art und Beschaffenheit der zu lagernden und zu versendenden Waren
- b) Spezielle Lager- oder Handhabungsanforderungen
- c) Erwartetes Auftragsvolumen und saisonale Schwankungen
- d) Für den Drittlandversand relevante Daten wie Herstellungsland, HS-Code und Exportbeschreibung
3.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
3.5 Miller & Becker behält sich das Recht vor, den Vertragsschluss abzulehnen, wenn:
- a) Die zu lagernden oder zu versendenden Waren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
- b) Die Lagerung oder der Versand besondere Risiken oder Aufwendungen mit sich bringen würde
- c) Der Auftraggeber die erforderlichen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt
3.6 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Kündigungsfristen sind in Abschnitt [10] geregelt.
3.7 Mit Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass Miller & Becker die Leistungen gemäß den in diesem Vertrag und den AGB festgelegten Bedingungen erbringt.
3.8 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Beauftragung der Leistungen und zum Abschluss dieses Vertrages berechtigt ist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise für die Leistungen von Miller & Becker richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Miller & Becker behält sich das Recht vor, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu ändern. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% innerhalb eines Kalenderjahres hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen.
4.4 Die Abrechnung erfolgt zweimal monatlich:
- a) Zum 15. des laufenden Monats für die erste Monatshälfte
- b) Zum letzten Kalendertag des laufenden Monats für die zweite Monatshälfte
4.5 Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das unterzeichnete Mandat ist dem Vertrag beizulegen.
4.6 Der Einzug der Lastschrift erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach dem jeweiligen Abrechnungsdatum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
4.7 Bei Rücklastschriften aufgrund mangelnder Kontodeckung oder unberechtigtem Widerspruch werden dem Auftraggeber die entstandenen Bankgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR in Rechnung gestellt.
4.8 Im Falle des Zahlungsverzugs ist Miller & Becker berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.9 Bei Zahlungsverzug ist Miller & Becker berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- a) Die Waren zurückzuhalten und sein Pfandrecht an diesen auszuüben;
- b) Die Abrechnungsmethode anzupassen;
- c) Vom Auftraggeber die Vorlage einer ausreichenden Bankbürgschaft zu verlangen;
- d) Die Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise einzustellen.
4.10 Miller & Becker wird den Auftraggeber über die Einleitung der in 4.9 genannten Maßnahmen schriftlich informieren. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt der Auftraggeber.
4.11 Die Einstellung der Leistungserbringung gemäß 4.9 d) entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für bereits erbrachte oder laufende Leistungen.
4.12 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Miller & Becker ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
4.13 Mengenrabatte oder sonstige Sonderkonditionen können in separaten schriftlichen Vereinbarungen festgelegt werden.
4.14 Miller & Becker behält sich das Recht vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.15 Der Auftraggeber trägt alle angemessenen Kosten, einschließlich Rechtsanwaltskosten, die Miller & Becker für die Beitreibung überfälliger Zahlungen aufwenden muss.
4.16 Anpassung bei Mengenänderungen
- a) Dauerhafte Änderungen des vereinbarten Mengengerüsts hinsichtlich Lagerbedarf, Auftragsmenge, Wareneingänge oder sonstige wesentliche Änderungen, die über die üblichen Schwankungen hinausgehen, berechtigen Miller & Becker zur Neubewertung der Preise, Prozesse und Ressourcen.
- b) Als “übliche Schwankungen” gelten Abweichungen von bis zu 20% vom vereinbarten Mengengerüst pro Quartal.
- c) Miller & Becker wird den Auftraggeber über die Notwendigkeit einer Neubewertung schriftlich informieren. Die angepassten Konditionen treten 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung in Kraft, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht.
- d) Im Falle eines Widerspruchs werden beide Parteien in gutem Glauben über eine Anpassung verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, hat Miller & Becker das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten außerordentlich zu kündigen.
4.17 Service-Bereitstellungsgebühr
Um unseren Kunden jederzeit höchste Qualität und Flexibilität zu garantieren, erheben wir eine Service-Bereitstellungsgebühr. Diese Gebühr sichert die kontinuierliche Verfügbarkeit unserer professionellen Dienstleistungen, deckt administrative Aufwendungen und gewährleistet eine reibungslose Abwicklung aller Prozesse.
- a) Die Service-Bereitstellungsgebühr beträgt:
- 90 € pro Halbmonat oder
- 150 € pro Monat
- b) Diese Gebühr wird nur dann erhoben, wenn im monatlich weniger als 200 Aufträge bearbeitet wurden.
- c) Die Service-Bereitstellungsgebühr beinhaltet:
- Permanente Bereitschaft unseres Expertenteams
- Aufrechterhaltung der IT-Infrastruktur und Schnittstellen
- Kontinuierliche Prozessoptimierung
- Regelmäßiges Reporting und Qualitätssicherung
- d) Bei Überschreitung der 200 Aufträge im Monat entfällt die Service-Bereitstellungsgebühr automatisch.
- e) Miller & Becker behält sich vor, die Höhe der Service-Bereitstellungsgebühr jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Etwaige Anpassungen werden dem Kunden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt.
5. Lagerung und Handling
5.1 Miller & Becker verpflichtet sich, die Waren des Auftraggebers in geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung branchenüblicher Standards zu lagern.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker vor der Anlieferung über besondere Eigenschaften der Waren zu informieren, insbesondere wenn diese:
- a) gefährlich, verderblich oder temperaturempfindlich sind
- b) besondere Lager- oder Handhabungsbedingungen erfordern
- c) einen hohen Wert aufweisen
5.3 Miller & Becker behält sich das Recht vor, die Annahme von Waren zu verweigern, die:
- a) nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
- b) beschädigt oder mangelhaft sind
- c) eine Gefahr für Personen, andere Waren oder die Umwelt darstellen können
5.4 Die Ein- und Auslagerung der Waren erfolgt nach dem FIFO-Prinzip (First In, First Out), sofern nicht anders vereinbart.
5.5 Miller & Becker führt eine elektronische Bestandsführung durch. Der Auftraggeber erhält Zugang zu den Bestandsdaten gemäß den vereinbarten Modalitäten.
5.6 Inventuren werden einmal jährlich durchgeführt – Aufwand per Lagermannstunde. Zusätzliche Inventuren auf Wunsch des Auftraggebers sind kostenpflichtig.
5.7 Bei Abweichungen zwischen dem Buchbestand und dem tatsächlichen Bestand wird Miller & Becker den Auftraggeber unverzüglich informieren. Differenzen werden gemeinsam untersucht.
5.8 Miller & Becker haftet für Warenverluste oder -beschädigungen während der Lagerung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den Wareneinkaufswert begrenzt.
5.9 Versicherung der eingelagerten Waren
- a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine bei Miller & Becker eingelagerten Waren auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Diese Versicherung muss mindestens gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden und Elementarschäden abgeschlossen sein.
- b) Miller & Becker übernimmt grundsätzlich keine eigenständige Versicherung der eingelagerten Waren des Auftraggebers, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
- c) Miller & Becker verfügt über eine Inventarversicherung für die in seinen Lagern befindlichen Waren. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Pauschale an dieser Versicherung teilzunehmen.
- d) Im Falle der Teilnahme an der Inventarversicherung von Miller & Becker gilt:
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die in der Police definierten Schadensereignisse.
- Die Haftung von Miller & Becker ist auf die von der Versicherung tatsächlich geleisteten Zahlungen beschränkt.
iii. Der Auftraggeber trägt einen etwaigen Selbstbehalt.
- e) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Inventarversicherung von Miller & Becker entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur angemessenen eigenen Versicherung gemäß Absatz a).
- f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker auf Anfrage einen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz vorzulegen.
5.10 Miller & Becker ist berechtigt, den Lagerort der Waren innerhalb seiner Betriebsstätten zu ändern, sofern dies betrieblich erforderlich ist.
5.11 Bei Vertragsende ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Waren innerhalb von 14 Tagen abzuholen oder deren Versand zu veranlassen. Nach Ablauf dieser Frist ist Miller & Becker berechtigt, Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder die Waren auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
5.12 Miller & Becker behält sich ein Pfandrecht an den eingelagerten Waren für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
6. Versand und Lieferung
6.1 Allgemeines
- a) Miller & Becker führt den Versand der Waren im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers durch.
- b) Die Wahl des Versandweges und des Frachtführers obliegt Miller & Becker, sofern keine anderslautenden schriftlichen Weisungen des Auftraggebers vorliegen.
6.2 Versandaufträge
- a) Versandaufträge müssen alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere Adressdaten, Versandart, Versanddienstleister und etwaige Zusatzleistungen.
- b) Für Verzögerungen oder Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers haftet Miller & Becker nicht.
6.3 Verpackung
- a) Die Verpackung erfolgt nach branchenüblichen Standards, sofern keine besonderen Anforderungen vereinbart wurden.
- b) Spezielle Verpackungsanforderungen des Auftraggebers bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und können zusätzliche Kosten verursachen.
6.4 Lieferfristen
- a) Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
- b) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Miller & Becker berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
6.5 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Auftraggeber über.
6.6 Drittlandversand
- a) Für den Versand in Drittländer ist der Auftraggeber verpflichtet, Miller & Becker alle erforderlichen Dokumente und Informationen (insbesondere Zolldokumente, Exportbeschreibungen, HS-Codes) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- b) Miller & Becker übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Schäden, die aus fehlenden oder fehlerhaften Dokumenten oder Informationen des Auftraggebers resultieren.
- c) Etwaige Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit dem Drittlandversand trägt der Auftraggeber.
6.7 Nachnahme
Nachnahmesendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen zusätzliche Gebühr durchgeführt.
6.8 Versicherung
- a) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
- b) Miller & Becker ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Sendungen im Wert von über 500 EUR zu versichern und die Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
6.9 Reklamationen
- a) Der Auftraggeber (sein Kunde) ist verpflichtet, die Sendung bei Erhalt auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich dem Frachtführer und Miller & Becker zu melden.
- b) Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich anzuzeigen.
6.10 Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Miller & Becker für Verlust oder Beschädigung der Ware während des Versands ist auf die Haftung des beauftragten Frachtführers beschränkt.
6.11 Versandverträge des Auftraggebers
- a) Sofern Miller & Becker mit den Versandverträgen des Auftraggebers arbeitet, liegt die gesamte Verwaltung und Administration der Versanddienste in der Verantwortung des Auftraggebers.
- b) Miller & Becker haftet nicht für etwaige Mehrbeträge oder zusätzliche Kosten, die aus der Nutzung dieser Versandverträge entstehen.
- c) Der Auftraggeber stellt Miller & Becker von allen Ansprüchen frei, die aus der Nutzung seiner Versandverträge resultieren könnten.
7. Retourenmanagement
7.1 Allgemeines
- a) Miller & Becker übernimmt die Abwicklung von Retouren im Auftrag des Auftraggebers gemäß den vereinbarten Prozessen und Richtlinien.
- b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Miller & Becker über seine Retourenpolitik und etwaige Änderungen schriftlich zu informieren.
7.2 Annahme von Retouren
- a) Miller & Becker nimmt Retouren nur von autorisierten Absendern und mit gültiger Retourennummer entgegen.
- b) Retouren ohne gültige Retourennummer oder von nicht autorisierten Absendern können zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers gelagert werden.
7.3 Bearbeitung von Retouren
- a) Miller & Becker prüft eingegangene Retouren auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden.
- b) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit oder innere Mängel obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
7.4 Dokumentation
- a) Miller & Becker dokumentiert den Eingang und Zustand der Retouren.
- b) Der Auftraggeber erhält regelmäßige Berichte über eingegangene Retouren gemäß vereinbarter Frequenz.
7.5 Lagerung und Wiedereinlagerung
- a) Retournierte Waren werden nach Prüfung entweder wiedereingelagert oder gemäß den Anweisungen des Auftraggebers behandelt.
- b) Für die Lagerung von Retouren gelten die gleichen Bedingungen wie für reguläre Lagerbestände.
7.6 Entsorgung
- a) Die Entsorgung von nicht wiederverkaufsfähigen Waren erfolgt nur nach ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers.
- b) Miller & Becker ist berechtigt, für die Entsorgung eine gesonderte Gebühr zu erheben.
7.7 Kosten
- a) Die Kosten für die Bearbeitung von Retouren werden dem Auftraggeber gemäß der vereinbarten Preisliste in Rechnung gestellt.
- b) Zusätzliche Leistungen, die über die Standardbearbeitung hinausgehen, werden gesondert berechnet.
7.8 Haftung
- a) Miller & Becker haftet nicht für Schäden an retournierten Waren, die bereits vor Eingang bei Miller & Becker entstanden sind.
- b) Die Haftung von Miller & Becker im Rahmen des Retourenmanagements ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.9 Sonderregelungen
- a) Für Retouren aus dem Ausland oder Drittländern können gesonderte Regelungen und Gebühren vereinbart werden.
- b) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller zollrechtlichen Vorschriften bei internationalen Retouren verantwortlich.
7.10 Aufbewahrungsfrist
- a) Retouren, über die keine Anweisung des Auftraggebers vorliegt, werden maximal 30 Tage aufbewahrt.
- b) Nach Ablauf dieser Frist ist Miller & Becker berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten.
8. Haftung und Versicherung
8.1 Haftungsumfang
- a) Miller & Becker haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
- b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Miller & Becker nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
8.2 Haftungsbeschränkung
- a) Die Haftung von Miller & Becker ist der Höhe nach begrenzt auf:
- 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung bei Verlust oder Beschädigung
- den dreifachen Betrag des Entgelts für die vereinbarte Dienstleistung bei sonstigen Schäden
- b) Diese Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.3 Ausschluss der Haftung
Miller & Becker haftet nicht für:
- a) Schäden aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg oder terroristischer Aktivitäten
- b) Folgeschäden und entgangenen Gewinn
- c) Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen des Auftraggebers
- d) Schäden an Waren, die gemäß Punkt 5.3 von der Annahme ausgeschlossen sind
8.4 Zusätzliche Versicherungen
- a) Der Abschluss zusätzlicher Versicherungen (z.B. Warentransportversicherung) obliegt dem Auftraggeber.
- b) Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann Miller & Becker zusätzliche Versicherungen abschließen.
8.5 Schadensanzeige
- a) Erkennbare Schäden sind bei Ablieferung, verdeckte Schäden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
- b) Die Unterlassung rechtzeitiger Schadensanzeige führt zum Erlöschen von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, Miller & Becker hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
8.6 Verjährung
Alle Ansprüche gegen Miller & Becker verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem die Ablieferung der Ware erfolgte oder hätte erfolgen müssen.
8.7 Freistellung
Der Auftraggeber stellt Miller & Becker von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen gegen Miller & Becker erhoben werden, soweit Miller & Becker nicht nach den vorstehenden Bestimmungen haftet.
8.8 Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft.
9. Datenschutz und Vertraulichkeit
9.1 Datenschutzkonformität
- a) Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
- b) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlich.
9.2 Datenverarbeitung
- a) Miller & Becker verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und gemäß den dokumentierten Weisungen des Auftraggebers.
- b) Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten.
9.3 Vertraulichkeit
- a) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten.
- b) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
9.4 Mitarbeiter und Subunternehmer
Beide Parteien stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
9.5 Dauer der Vertraulichkeitsverpflichtung
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
9.6 Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von einer Partei zu vertreten ist
- b) einer Partei nachweislich bereits vor Erhalt von der anderen Partei bekannt waren
- c) von Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten wurden
- d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen
9.7 Datensicherheit bei Vertragsende
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen nach Wahl des Auftraggebers zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
10. Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1 Vertragsbeginn
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, sofern kein anderes Datum ausdrücklich vereinbart wurde.
10.2 Laufzeit
- a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- b) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate ab Vertragsbeginn.
10.3 Ordentliche Kündigung
- a) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.
- b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
10.4 Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn:
- a) eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt;
- b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- c) eine Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt.
10.5 Form der Kündigung
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
10.6 Pflichten bei Vertragsbeendigung
- a) Miller & Becker verpflichtet sich, nach Vertragsende alle noch in Bearbeitung befindlichen Aufträge ordnungsgemäß abzuwickeln.
- b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen zu vergüten.
10.7 Rückgabe von Waren und Daten
- a) Nach Vertragsende wird Miller & Becker alle noch lagernden Waren des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen zur Abholung bereitstellen oder auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versenden.
- b) Daten werden gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 9.7 behandelt.
10.8 Nachvertragliche Pflichten
Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bleiben auch nach Vertragsende bestehen.
10.9 Ausschluss von Schadensersatz
Schadensersatzansprüche wegen ordentlicher Kündigung sind ausgeschlossen.
10.10 Übergangsregelung
Im Falle einer Kündigung verpflichten sich beide Parteien, kooperativ zusammenzuarbeiten, um einen reibungslosen Übergang der Dienstleistungen zu gewährleisten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
11.2 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Miller & Becker.
11.3 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
11.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Miller & Becker ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
11.6 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Partei auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.
11.7 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt sowie das Ende des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
11.8 Vollständigkeit des Vertrages
Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.9 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information. Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung maßgeblich.
11.10 Vertraulichkeit des Vertrages
Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich.